Von der befristeten EM-Rente in die unbefr. EM-Rente

Nach einem EM -Rentenbezug von insgesamt 9 Jahren ist davon auszugehen, dass es medizinisch nicht mehr möglich erscheint, wieder arbeiten gehen zu können und somit muss dann die befristete EM Rente in eine unbefristete EM Rente umgewandelt werden.

Grundsätzlich Zeitrenten
Nach § 102 Abs. 2 SGB VI sind die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich als Zeitrenten zu gewähren.

Die Befristung erfolgt für höchstens 3 Jahre und darf bei sich anschließenden Befristungen eine Höchstdauer von 9 Jahren nicht überschreiten.

Danach ist aus medizinischen Gründen von einer Dauerhaftigkeit der Erwerbsminderung auszugehen.

Eine unbefristete Leistung ist nur möglich, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann und der jeweiligen Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.

Arbeitsmarktrenten sind jedoch generell zu befristen.

Die Altersrente für Schwerbehinderte ist inzwischen auch nach Jahrgang gestaffelt und nicht mehr generell mit 60 Jahren möglich. (Deutsche Rentenversicherung – Altersrente für schwerbehinderte Menschen)

Gesetzeslücke P-Konto

Pfändungsschutz-Konto: Ab dem 01. Juli 2010 hat jeder Inhaber eines Giro-Kontos die Möglichkeit sein bestehendes Girokonto in ein sog. P-Konto umzuwandeln.

Ein Freibetrag sollte Überschuldeten den Lebensunterhalt sichern, doch jetzt kommen Arbeitslose nicht mehr an ihr Geld heran – wegen einer Gesetzeslücke. (fr-online.de)