Erwerbsminderungsrente
Zuständig ist die deutsche Rentenversicherung.
Die Rente wegen Erwerbsminderung wird in Abhängigkeit von der ärztlich festgestellten Leistungsfähigkeit als Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gezahlt.
Teilweise erwerbsgemindert ist,
wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit zwischen drei bis unter sechs Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche erwerbstätig sein kann.
Voll erwerbsgemindert ist,
wer wegen Krankheit oder Behinderung nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres haben Sie einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn folgende Punkte zutreffen:
Sie sind voll oder teilweise erwerbsgemindert.
Sie haben vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, auf die Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Ersatzzeiten und Monate aus dem Versorgungsausgleich und Zeiten aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung angerechnet werden.
Sie haben in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt. Der Fünf-Jahreszeitraum wird unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.
Oder: Sie haben bereits vor dem 1.1.84 die allgemeine Wartezeit erfüllt und haben ab Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung ein lückenloses Rentenkonto.
Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich als Zeitrenten gezahlt.
Eine von Anfang an unbefristete Rente soll es nur noch dann geben, wenn davon auszugehen ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr behoben werden kann.
Nach Ablauf der Zeitrente wird der Gesundheitszustand überprüft und die Rente dann gegebenenfalls weiter bewilligt. Die Zeitrente wird immer nur für längstens drei Jahre bewilligt und kann auf höchstens neun Jahre verlängert werden.
Sollte sich der Gesundheitszustand bis dahin nicht gebessert haben, erhält der Versicherte dann die Rente unbefristet.
Ist der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch drei bis unter sechs Stunden einsatzfähig, ist grundsätzlich nur eine halbe Rente zu zahlen. Hat der Versicherte keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz, wird die volle Erwerbsminderungsrente aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes gezahlt. In diesen Fällen wird die Rente immer befristet gezahlt, um Änderungen auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen zu können.
Grundsicherung
Die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf der Grundlage des so genannten Grundsicherungsgesetzes (GSiG seit 01.2003)
Sie wird gezahlt durch die Grundsicherungsämter der Kreise und kreisfreien Städte. Die Kreise können die Aufgaben auch auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen.
Sichergestellt werden soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Durch diese beitragsunabhängige Leistung soll die Zahlung von Sozialhilfe vermieden werden. Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird auf Einkommen der Kinder oder Eltern grundsätzlich nicht zurückgegriffen.
Wer kann Leistungen erhalten?
- Menschen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland
- die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage – aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
sind nach dem Grundsicherungsgesetz leistungsberechtigt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
Der tatsächliche Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente ist nicht notwendig.
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