Chronische Erkrankung? Zuzahlungsbefreiung für Medikamente?

Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (über ein Jahr lang je Quartal mindestens ein Arztbesuch wegen derselben Krankheit) und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 vor.
  • Es liegt ein Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent vor.
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

Die Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit 2 oder 3, den Beleg über eine Behinderung bzw. Erwerbsminderung über 60 Prozent oder die ärztliche Bescheinigung der schwerwiegend chronischen Erkrankung müssen die Versicherten bei ihrer Krankenkasse einreichen.

Diese stellt einen Befreiungsausweis aus, wenn der Versicherte bereits ein Prozent seines Jahres-Bruttoeinkommens an Zuzahlungen geleistet hat und die Kriterien der Chronikerregelung erfüllt.
Letztendlich entscheidet die Krankenkasse, ob ein Patient als schwer chronisch krank gilt.

So ein Formular bekommt man bei seiner Krankenkasse.

Die Zuzahlungsbefreiung muß jedes Jahr bei der Krankenkasse neu beantragt werden.
Die Zuzahlungen in einem Kalenderjahr dürfen 2% ( bzw. 1% bei ärztlich belegter chronischer Krankheit) der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nicht übersteigen.

Zu den Bruttoeinnahmen gehören die Einnahmen sämtlicher zum Haushalt gehörender Mitbewohner.

Alle Belege/Rechnungen:

  • Praxisgebühr Arztbesuche / Zahnarztbesuche
  • Zuzahlungen im Krankenhaus, Reha
  • Zuzahlungen zu Arznei-,Verbandmittel
  • Zuzahlungen zu Massagen, Ergotherapien u.s.w, Hilfsmittel wie Rollstühle …

sammeln und dann bei der Krankenkasse einreichen.
Es gibt natürlich auch Freibeträge, die bei der Krankenkasse zu erfragen sind.

update: ab dem 1.4.2007 (Gesundheitsreform)
Künftig wird aber nur noch derjenige befreit, dem der Arzt bescheinigt, sich »therapiegerecht« zu verhalten. Das gilt für alle Chroniker und die, die per Stichtag 1. April älter als 45 Jahre sind. Therapiegerecht verhält sich, wer sich in bestimmte Behandlungsprogramme einschreibt und regelmäßig die Vorsorgeuntersuchungen nutzt.

Infos  KVNO.

Freiwillige gesetzliche Betreuung?


Wer kann einen gesetzlichen Betreuer beantragen?

Erwachsene Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Wie und wo beantragt man eine gesetzliche Betreuung?

Indem man einen schriftlichen oder mündlichen formlosen Antrag beim Vormundschaftsgericht stellt; auch helfen z.B. Der Sozialpsychiatrische Dienst bei der Antragstellung.

Im Antrag sollten nähere persönliche Daten, Klinikaufenthalte, Diagnosen, der behandelnde Arzt und der Grund für eine Betreuung enthalten sein. Das Vormundschaftsgericht wird dann noch ein Gutachten des behandelnden Arztes veranlassen und ein Mitarbeiter der städtischen Betreuungstelle wird noch einen Sozialbericht in Zusammenarbeit mit dem Antragsteller anfertigen. Sofern alle Daten beim Vormundschaftsgericht vorliegen, wird ein Termin für die Anhörung gemacht und entschieden, ob eine Betreuung und auf welche Bereiche bezogen diese für erforderlich gehalten wird. Der Zeitraum von der Antragstellung bis zum Gerichtstermin kann sich auf ca. 6 bis 12 Wochen belaufen.

Wer wird Betreuer?

Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht die Wünsche des antragstellenden Menschen zu berücksichtigen.

Auswirkungen der Betreuung

Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung. Sie hat nicht zur Folge, dass der betreute Mensch geschäftsunfähig wird.

Wie lange dauert eine Betreuung?

§ 1908 d Abs. 1 BGB schreibt deshalb ausdrücklich vor, dass die Betreuung aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute und der Betreuer, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Vormundschaftsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken.

Informationen entnommen aus einem Ratgeber vom BMJ (=Bundesministerim der Justiz), diese Broschüre kann man sich kostenlos zusenden lassen oder auch als Pdf.-Datei Betreuungsrecht herunterladen.
Das Online-Lexikon Betreuungsrecht

Erwerbsminderungsrente? Was ist Grundsicherung?


Erwerbsminderungsrente
Zuständig ist die deutsche Rentenversicherung.

Die Rente wegen Erwerbsminderung wird in Abhängigkeit von der ärztlich festgestellten Leistungsfähigkeit als Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gezahlt.

Teilweise erwerbsgemindert ist,

wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit zwischen drei bis unter sechs Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche erwerbstätig sein kann.

Voll erwerbsgemindert ist,

wer wegen Krankheit oder Behinderung nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.

Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres haben Sie einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn folgende Punkte zutreffen:

Sie sind voll oder teilweise erwerbsgemindert.

Sie haben vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, auf die Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Ersatzzeiten und Monate aus dem Versorgungsausgleich und Zeiten aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung angerechnet werden.

Sie haben in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt. Der Fünf-Jahreszeitraum wird unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.
Oder: Sie haben bereits vor dem 1.1.84 die allgemeine Wartezeit erfüllt und haben ab Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung ein lückenloses Rentenkonto.
Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich als Zeitrenten gezahlt.

Eine von Anfang an unbefristete Rente soll es nur noch dann geben, wenn davon auszugehen ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr behoben werden kann.

Nach Ablauf der Zeitrente wird der Gesundheitszustand überprüft und die Rente dann gegebenenfalls weiter bewilligt. Die Zeitrente wird immer nur für längstens drei Jahre bewilligt und kann auf höchstens neun Jahre verlängert werden.

Sollte sich der Gesundheitszustand bis dahin nicht gebessert haben, erhält der Versicherte dann die Rente unbefristet.

Ist der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch drei bis unter sechs Stunden einsatzfähig, ist grundsätzlich nur eine halbe Rente zu zahlen. Hat der Versicherte keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz, wird die volle Erwerbsminderungsrente aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes gezahlt. In diesen Fällen wird die Rente immer befristet gezahlt, um Änderungen auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen zu können.

Grundsicherung

Die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf der Grundlage des so genannten Grundsicherungsgesetzes (GSiG seit 01.2003)

Sie wird gezahlt durch die Grundsicherungsämter der Kreise und kreisfreien Städte. Die Kreise können die Aufgaben auch auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen.

Sichergestellt werden soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Durch diese beitragsunabhängige Leistung soll die Zahlung von Sozialhilfe vermieden werden. Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird auf Einkommen der Kinder oder Eltern grundsätzlich nicht zurückgegriffen.
Wer kann Leistungen erhalten?

  • Menschen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland
  • die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage – aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,

sind nach dem Grundsicherungsgesetz leistungsberechtigt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
Der tatsächliche Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente ist nicht notwendig.