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Ausgewählte Rechtsprechung zum Umgang mit den Arzt-Dokumentationen / Patienten haben Recht auf Einsicht
NEU–ISENBURG. Grundsätzlich haben Patienten ein Recht auf Einsicht in die Krankenakte. Das sieht das ärztliche Berufsrecht vor. Die Kosten für die Kopien können Kollegen ihren Patienten allerdings in Rechnung stellen. Ob dafür aber nun der Zeitaufwand oder nur jedes einzelne Blatt zugrunde gelegt werden darf, was passieren kann, wenn das Gericht zu lange auf Dokumentationen warten muß, und was in Einzelfällen noch beachtet werden sollte, das wird anhand von ausgewählter Rechtsprechung dargestellt.
Aufwand für Kopien: Auch wenn ein Arzt angibt, für die Anfertigung von 56 Kopien aus der Krankenakte mehr als zwei Stunden Zeitaufwand gehabt zu haben, braucht die Patientin dafür nicht 175 Euro zu bezahlen. Für die “Nebenleistung aus dem Behandlungsvertrag” dürfen allenfalls als Kostenersatz 0,50 Cent pro Kopie plus Porto angesetzt werden. (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az.: 30 C 1340/98)
Gesundheitsgefährdung kein Hinderungsgrund: Ärzte können ehemaligen Patienten nicht die Herausgabe der Krankenakte verweigern mit dem Argument, sie könnten dadurch einen Rückfall erleiden. Dies urteilte das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines psychiatrischen Krankenhauses, das aus solchem fürsorglichen Grund die Einsicht in die Unterlagen nicht gewähren wollte… (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 4/86)
Ärzte Zeitung, 14.02.2006