Wer seine Webseite nicht aktuell hält, kann unter Umständen rechtlich belangt werden.
Vor allem, wenn ein ausgeschiedener Mitarbeiter immer noch auf der Webseite als Mitarbeiter ausgewiesen wird.
Laut Landgericht Düsseldorf hat ein Ex-Mitarbeiter ein Recht auf Löschung seines Namens im Falle, dass er ausscheidet. (LG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2013 – 2a O 235/12)
Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass seine Webseite stets aktuell, richtig und vollständig ist. Dazu gehört also letztlich auch, dass tatsächlich nur die aktuell dort beschäftigten Personen namentlich aufgeführt werden. Also muss betriebsintern ein Prozess angestoßen werden, der im Falle des Ausscheidens eines Mitarbeiters automatisch zur Löschung seines Namens auf der Webseite führt. Sonst kann es unter Umständen teuer werden.
(Timo Schutt Rechtsanwalt von schutt-waetke.de)