Behinderung, Ausweis und Nachteilsausgleich

Behinderung

Menschen gelten als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Normale Alterserscheinungen und vorübergehende Erkrankungen werden nicht als Behinderung anerkannt. Die Feststellung einer Behinderung muss formlos beim örtlichen Versorgungsamt beantragt werden. Dabei kommt es auf die Auswirkung der Beeinträchtigungen an, die durch eine Gesundheitsstörung verursacht werden.

Der Grad der Behinderung (GdB)

wird nach Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt. Der Begriff “GdB” bezieht sich auf die Auswirkung einer Behinderung in allen Lebensbereichen und nicht nur auf Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben.

Wenn ein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde, erhält man einen Ausweis.

Bei einem GdB von 30 oder 40 kann der Feststellungsbescheid auch dem Arbeitsamt vorgelegt werden, wenn eine Gleichstellung beantragt werden soll.

Gleichgestellte haben alle Rechte wie schwerbehinderte Menschen. Ausgenommen sind der Zusatzurlaub und bestimmte Nachteilsausgleiche.

Nachteilsausgleich

Behinderte Menschen erhalten zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen eine Reihe von Rechten, Hilfen und Einsparungsmöglichkeiten

Steuer

Behinderten, insbesondere schwer behinderten Menschen, wird bei der Einkommen- und Lohnsteuer ein zusätzlicher Pauschbetrag wegen der Behinderung eingeräumt. Neben dem Pauschbetrag können noch außerordentliche Krankheitskosten steuerlich berücksichtigt werden

KFZ und Öffentliche Verkehrsmittel

Teilweise werden auch Kraftfahrzeugkosten erstattet, die KFZ-Steuer ermäßigt, Freifahrten gewährt (ggf. auch für Begleitpersonen), Transportkosten erstattet. Bei der KFZ-Versicherung sind Beitragsnachlässe möglich.

Wohnen

In einigen Fällen kann Wohngeld beantragt werden. Ein Wohnberechtigungsschein für größere Wohnfläche ist möglich. Das Kündigungsrecht des Vermieters kann eingeschränkt werden. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren ist möglich (z.B. Sozialhilfeempfänger).

Arbeit und Rente

Zur Sicherung des Arbeitsplatzes können Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziell unterstützt werden. Der Kündigungsschutz kann erweitert werden, es kann Zusatzurlaub gewährt werden. Behinderte Arbeitgeber können von der Umsatzsteuer befreit werden.Prüfungsbedingungen können angepasst werden. Es kann eine Befreiung von Mehrarbeit erreicht werden. Der Rentenantritt ist in einigen Fällen einige Jahre früher möglich.

Die Broschüren “Behinderung und Ausweis” und “Nachteilsausgleiche” bekommt man beim örtlichen Versorgungsamt oder beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe

Susanne

Autor: SuMu

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